Kinderbetreuung von der Steuer abziehen (Schweiz 2026)

Kinderbetreuung von der Steuer abziehen (Schweiz 2026)

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Dieser Ratgeber verwendet die für die Steuerperiode 2026 amtlich publizierten Höchstbeträge. Alle Beträge gelten pro Kind; entscheidend sind immer die nachgewiesenen, selbst getragenen Nettokosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Direkte Bundessteuer: höchstens CHF 25'800 pro Kind.
  • Kantonssteuer: je nach Kanton CHF 8’000 bis CHF 27’300 pro Kind.
  • Das Kind lebt im gleichen Haushalt und hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet.
  • Subventionen, Arbeitgeberbeiträge und nicht abzugsfähige Verpflegung zählen nicht zum Nettobetrag.
  • Der Abzug senkt das steuerbare Einkommen; er ist keine Auszahlung und nicht mit der effektiven Steuerersparnis gleichzusetzen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Die Drittbetreuung muss direkt mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbs-/Betreuungsunfähigkeit zusammenhängen. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide aus einem solchen Grund an der Betreuung verhindert sein. Für Alleinerziehende gilt entsprechend die Verhinderung der betreuenden Person. Belege und Zahlungsnachweise sind erforderlich.

Welche Kosten sind massgebend?

Ausgangspunkt sind tatsächlich bezahlte Betreuungskosten für Kita, Tagesfamilie, Hort, Nanny oder eine betreuende Spielgruppe. Ziehe Subventionen, Betreuungsgutscheine, Arbeitgeberbeiträge, Rückerstattungen sowie separat ausgewiesene Verpflegungs- und Unterrichtskosten ab. Bei privat angestellten Betreuungspersonen müssen Beschäftigung und Zahlungen korrekt dokumentiert sein.

Kantonale Höchstbeträge 2026

Kanton Höchstbetrag pro Kind/Jahr Amtliche Quelle
ZH CHF 25'000 Quelle
BE CHF 16'000 Quelle
LU CHF 20'200 Quelle
UR CHF 25'800 Quelle
SZ CHF 8'000 Quelle
OW CHF 10'000 Quelle
NW CHF 25'800 Quelle
GL CHF 25'800 Quelle
ZG CHF 25'400 Quelle
FR CHF 12'000 Quelle
SO CHF 25'800 Quelle
BS CHF 26'000 Quelle
BL CHF 10'000 Quelle
SH CHF 9'400 Quelle
AR CHF 25'000 Quelle
AI CHF 18'000 Quelle
SG CHF 26'800 Quelle
GR CHF 27'300 Quelle
AG CHF 25'000 Quelle
TG CHF 10'100 Quelle
TI CHF 26'200 Quelle
VD CHF 15'200 Quelle
VS CHF 10'000 Quelle
NE CHF 20'400 Quelle
GE CHF 26'392 Quelle
JU CHF 10'600 Quelle

Für die direkte Bundessteuer gilt in allen Kantonen der Höchstbetrag von CHF 25'800 pro Kind.

Wichtige Sonderregeln

  • LU: Eigenbetreuungsabzug CHF 2’000; zusammen mit dem Drittbetreuungsabzug höchstens CHF 20’200. Bei Erwerbsunfähigkeit sind nachgewiesene Drittbetreuungskosten unbeschränkt.
  • NW und ZG: Es bestehen separate Eigenbetreuungsabzüge; sie werden im Drittbetreuungsrechner nicht automatisch addiert.
  • TG: Ohne Nachweis des reinen Betreuungsanteils gelten grundsätzlich 75 % der Rechnung. Zusätzlich begrenzt das kleinere Erwerbseinkommen nach Berufsauslagen den Abzug.
  • VS: Verpflegung ist abzuziehen; ohne Aufschlüsselung pauschal 20 %. Eigen- und Drittbetreuungsabzug sind zusammen auf CHF 10’000 begrenzt.

Rechenbeispiel ohne Scheingenauigkeit

Eine Familie trägt nach Subventionen und nicht abzugsfähigen Bestandteilen CHF 14’400 Nettokosten pro Kind. Für die direkte Bundessteuer sind CHF 14’400 abzugsfähig. Im Kanton ZH sind ebenfalls CHF 14’400 abzugsfähig, weil der Betrag unter beiden Höchstgrenzen liegt. Bei zwei Kindern wird jedes Kind separat gegen den jeweiligen Pro-Kind-Höchstbetrag geprüft.

Warum wir keine pauschale Steuerersparnis nennen

Eine Multiplikation mit einem pauschalen Grenzsteuersatz ist nicht verlässlich. Die effektive Ersparnis hängt unter anderem von Gemeinde, Zivilstand, Konfession, Einkommen, Vermögen und weiteren Abzügen ab. Der Rechner zeigt deshalb nur den möglichen Abzug vom steuerbaren Einkommen.

Unterlagen für die Steuererklärung

  • Jahresbestätigung und Rechnungen der Betreuung
  • Zahlungsnachweise
  • Nachweise über Subventionen und Arbeitgeberbeiträge
  • Bei privater Betreuung: Vertrag, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsnachweise
  • Aktuelle Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung

Rechtsstand: Steuerperiode 2026; amtliche Quellen zuletzt abgeglichen am 14.07.2026. Für eine verbindliche Beurteilung ist die zuständige Steuerverwaltung massgebend.

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