Kinderbetreuung im Kanton LU
Alle Betreuungsangebote im Kanton LU
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Orte
| Betreuungsform | Kosten (ohne Subventionen) | Kosten (mit Subventionen) |
|---|---|---|
| Kita, Ganztag | CHF 100–130 pro Tag | Via Betreuungsgutscheine reduziert |
| Spielgruppe, Halbtag | CHF 14–22 pro Halbtag | Selten subventioniert |
| Tagesmutter (über Verein) | CHF 5–10 pro Stunde | Einkommensabhängig |
Die Stadt Luzern bietet Betreuungsgutscheine an. Weitere Gemeinden im Kanton haben eigene Subventionsmodelle.
Kinderbetreuung im Kanton Luzern
Der Kanton Luzern arbeitet in der Stadt Luzern und weiteren Gemeinden mit Betreuungsgutscheinen. Ein neues kantonales Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) soll ein einheitliches Subventionssystem schaffen. Das Angebot an Kitas und Tagesfamilien ist in der Stadt Luzern gut, in ländlichen Gebieten teils begrenzt.
Subventionen & Vergünstigungen
Im Kanton Luzern gibt es verschiedene Subventionsmodelle je nach Gemeinde:
Stadt Luzern:
- Betreuungsgutscheine für Familien mit Wohnsitz in der Stadt Luzern
- Einkommens- und vermögensabhängig
- Antrag bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft
- Betreuungsgutschein-Rechner auf der Website der Stadt Luzern verfügbar
Weitere Gemeinden:
- Horw, Kriens, Emmen und weitere Gemeinden haben eigene Subventionsmodelle
- Erkundige dich direkt bei deiner Wohngemeinde
Ein neues kantonales Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) befindet sich in Ausarbeitung und soll ein einheitliches System schaffen.
Gesetzliche Grundlagen
Bewilligungspflicht im Kanton Luzern:
- Kitas brauchen eine kantonale Betriebsbewilligung
- Tagesfamilien: Meldepflicht über die Gemeinde
- Zuständige Behörde: Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG)
Steuerabzug im Kanton LU
Für die Steuerperiode 2026 gelten im Kanton LU folgende Höchstbeträge pro Kind:
| Direkte Bundessteuer | Kantonssteuer LU | |
|---|---|---|
| Höchstbetrag pro Kind/Jahr | CHF 25'800 | CHF 20'200 |
| Altersgrenze | Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet | Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet |
Voraussetzungen: Nachgewiesene, selbst getragene Nettokosten; das Kind lebt im gleichen Haushalt. Die Betreuung steht in direktem Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbs-/Betreuungsunfähigkeit. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide aus einem solchen Grund verhindert sein.
Kantonale Besonderheit: Zusätzlich besteht ein Eigenbetreuungsabzug von CHF 2'000; beide Abzüge zusammen sind auf CHF 20'200 begrenzt. Bei Erwerbsunfähigkeit sind nachgewiesene Drittbetreuungskosten unbeschränkt.
Amtliche Quelle: Luzerner Steuerbuch: Kinderbetreuungsabzug · Regelstand abgeglichen am 14.07.2026