Familienzulagen 2026: Beträge, Anspruch und Antrag
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Offizielle Quelle öffnenFamilienzulagen 2026: Beträge, Anspruch und Antrag
Familienzulagen sollen einen Teil der Kosten ausgleichen, die Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen. Das Bundesrecht legt Mindestbeträge und Anspruchsregeln fest; die Kantone können höhere Beträge sowie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen.
Geltungsbereich: Dieser Ratgeber behandelt primär die Familienzulagen nach dem FamZG für Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Landwirtschaft; ergänzend nennt er die Regeln für Nichterwerbstätige und Personen mit Arbeitslosenentschädigung. Für selbstständige Landwirtinnen und Landwirte sowie landwirtschaftliche Arbeitnehmende gilt das besondere FLG-Regime; siehe Merkblatt 6.09. Für verbindliche Einzelfallentscheide ist die zuständige FAK massgebend.
Mindestbeträge und Altersgrenzen
| Zulagenart | Anspruchszeitraum | Bundesminimum pro Monat |
|---|---|---|
| Kinderzulage | Ab Geburtsmonat bis Ende des Monats, in dem das Kind 16 wird | CHF 215 |
| Ausbildungszulage | Bei nachobligatorischer Ausbildung, frühestens für den Monat, in dem das Kind 15 wird, bis Ausbildungsende, längstens bis Ende des Monats, in dem das Kind 25 wird | CHF 268 |
Beginnt eine nachobligatorische Ausbildung bereits vor dem 16. Geburtstag und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Ausbildungszulage an die Stelle der Kinderzulage. Der genaue Beginn wird monatsweise von der zuständigen FAK beurteilt.
Als Ausbildung gelten nur anerkannte Ausbildungen im Sinn der AHV-Regeln. Wer hauptsächlich erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht, gilt nicht als in Ausbildung. Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das jährliche Bruttoerwerbseinkommen des Jugendlichen CHF 30'240 übersteigt. Für Kinder, die 16 geworden sind und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Folgemonat ebenfalls Anspruch auf die Ausbildungszulage.
Für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Erwerbstätigkeit ausüben können, wird weiterhin eine Kinderzulage ausgerichtet. Einzelne Kantone sehen dafür höhere Ansätze vor.
Kantonale Beträge 2026
Die folgenden Monatsbeträge stammen aus der BSV-Tabelle «Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026», Stand 12. Dezember 2025. Die Angaben gelten grundsätzlich per 1. Januar 2026. Die BSV-Tabelle ist eine Übersicht; rechtlich massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen und der Entscheid der zuständigen FAK.
| Kanton | Kinderzulage/Monat | Ausbildungszulage/Monat | Staffelung |
|---|---|---|---|
| Zürich (ZH) | CHF 215 / 268 | CHF 268 | Kinderzulage: CHF 215 bis zum 12. Geburtstag, CHF 268 ab dem 12. Geburtstag |
| Bern (BE) | CHF 250 | CHF 310 | — |
| Luzern (LU) | CHF 215 / 260 | CHF 268 | Kinderzulage: CHF 215 bis zum 12. Geburtstag, CHF 260 ab dem 12. Geburtstag |
| Uri (UR) | CHF 240 | CHF 290 | — |
| Schwyz (SZ) | CHF 230 | CHF 280 | — |
| Obwalden (OW) | CHF 220 | CHF 270 | — |
| Nidwalden (NW) | CHF 258 | CHF 311 | — |
| Glarus (GL) | CHF 215 | CHF 268 | — |
| Zug (ZG) | CHF 330 | CHF 330 / 385 | Ausbildungszulage: CHF 330 bis zum 18. Geburtstag, CHF 385 ab dem 18. Geburtstag |
| Freiburg (FR) | CHF 265 / 285 | CHF 325 / 345 | Erster Betrag für die ersten beiden Kinder, zweiter ab dem dritten Kind |
| Solothurn (SO) | CHF 215 | CHF 268 | — |
| Basel-Stadt (BS) | CHF 275 | CHF 325 | — |
| Basel-Landschaft (BL) | CHF 215 | CHF 268 | — |
| Schaffhausen (SH) | CHF 230 | CHF 290 | — |
| Appenzell Ausserrhoden (AR) | CHF 230 | CHF 280 | — |
| Appenzell Innerrhoden (AI) | CHF 245 | CHF 298 | — |
| St. Gallen (SG) | CHF 245 | CHF 298 | — |
| Graubünden (GR) | CHF 240 | CHF 290 | — |
| Aargau (AG) | CHF 225 | CHF 278 | — |
| Thurgau (TG) | CHF 215 | CHF 280 | — |
| Tessin (TI) | CHF 215 | CHF 268 | — |
| Waadt (VD) | CHF 322 / 365 | CHF 425 / 468 | Erster Betrag für die ersten beiden Kinder, zweiter ab der dritten ausgerichteten Zulage; für den Ansatz der Kinderzulage gilt zudem eine Besitzstandsgarantie (Fussnote 7 des Merkblatts 6.08) |
| Wallis (VS) | CHF 327 / 435 | CHF 477 / 585 | Erster Betrag für die ersten beiden Kinder, zweiter ab dem dritten Kind |
| Neuenburg (NE) | CHF 240 / 270 | CHF 320 / 350 | Erster Betrag für die ersten beiden Kinder, zweiter ab dem dritten Kind |
| Genf (GE) | CHF 311 / 411 | CHF 415 / 515 | Erster Betrag für die ersten beiden Kinder, zweiter ab dem dritten Kind |
| Jura (JU) | CHF 275 | CHF 325 | — |
Besondere Regeln nennt das BSV unter anderem für Waadt und Wallis bei Kindern in Ausbildung unter 16 Jahren sowie für erwerbsunfähige Kinder in Waadt und Genf. Solche Fälle sollten direkt mit der FAK geprüft werden.
Welcher Kanton und welche Kasse sind zuständig?
Die anwendbare Regelung lässt sich nicht allein aus dem Wohnkanton oder einer pauschalen «Arbeitgeberkanton»-Regel ableiten. Angestellte wenden sich an den Arbeitgeber oder an dessen FAK. Bei mehreren Arbeitgebern werden die Löhne für die Einkommensschwelle zusammengerechnet; der Antrag geht grundsätzlich an die FAK des Arbeitgebers mit dem höchsten Lohn. Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton anschliessen, in dem sie einen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung mit Angestellten haben; Zweigniederlassungen unterstehen grundsätzlich ihrem Standortkanton, wobei interkantonale Vereinbarungen abweichen können. Selbstständigerwerbende wenden sich an die FAK, der sie angeschlossen sind. Wohnkanton, Erwerbsort und die Situation des anderen Elternteils können bei konkurrierenden Ansprüchen eine Rolle spielen.
Wer hat Anspruch?
Erwerbstätige
- Angestellte: AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat oder CHF 7'560 pro Jahr. Bei mehreren Arbeitgebern werden die Löhne zusammengerechnet.
- Selbstständigerwerbende: Anschluss an eine FAK und AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat oder CHF 7'560 pro Jahr.
- Wird die Schwelle nicht erreicht, gilt die Person für die Familienzulagen als nichterwerbstätig.
Bei Krankheit oder Unfall werden die Zulagen grundsätzlich noch im laufenden Monat und in den drei folgenden Monaten weiter ausgerichtet. Während gesetzlicher Urlaube wie Mutterschafts-, Urlaub des anderen Elternteils oder Adoptionsurlaub bleibt der Anspruch während der gesetzlichen Dauer grundsätzlich bestehen.
Nichterwerbstätige
Nichterwerbstätige können Anspruch haben, wenn sie:
- im Sinn der AHV als nichterwerbstätig gelten,
- in der Schweiz wohnen,
- ein steuerbares Jahreseinkommen von höchstens CHF 45'360 haben und
- keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen,
- keine ordentliche Altersrente beziehen und nicht mit einer Person verheiratet sein, die eine ordentliche Altersrente bezieht.
Einzelne Kantone können günstigere Regeln vorsehen. Das Merkblatt 6.08 nennt für Waadt eine Einkommensgrenze von CHF 60'480; Genf, Jura und Tessin haben die Einkommensgrenze aufgehoben. Die weiteren Voraussetzungen und kantonalen Begünstigtenkategorien sind bei der FAK zu prüfen. Zuständig ist in der Regel die kantonale FAK des Wohnkantons.
Personen mit Arbeitslosenentschädigung
Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, erhält nicht Familienzulagen nach dem FamZG, sondern kann einen subsidiären Zuschlag in Höhe der Kinder- oder Ausbildungszulage des Wohnkantons erhalten. Die Arbeitslosenversicherung zahlt diesen Zuschlag nicht, wenn für dasselbe Kind und denselben Zeitraum eine erwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. Der Antrag geht an die Arbeitslosenkasse des Wohnkantons.
Für arbeitslose Mütter gilt eine Sonderregel nur, wenn sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben: Während der 14-wöchigen Bezugsdauer erhalten sie Familienzulagen für Nichterwerbstätige ohne die oben genannte Einkommens- und EL-Beschränkung.
Für welche Kinder?
Ein Anspruch kann bestehen für:
- Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis besteht,
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt der berechtigten Person leben oder bis zur Volljährigkeit dort lebten,
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden,
- Geschwister und Enkelkinder, wenn die berechtigte Person überwiegend für ihren Unterhalt aufkommt.
Wenn mehrere Personen anspruchsberechtigt sind
Für jedes Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Die Eltern können die erstanspruchsberechtigte Person nicht frei wählen. Das BSV nennt diese gesetzliche Reihenfolge:
- Die erwerbstätige Person vor der nichterwerbstätigen Person.
- Sind beide erwerbstätig, die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keiner die elterliche Sorge hat: die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Volljährigkeit lebte.
- Leben beide Eltern mit dem Kind im selben Haushalt: die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist.
- Arbeiten beide im Wohnsitzkanton oder beide ausserhalb davon: die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Hat keiner ein solches Einkommen, entscheidet das höhere Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Erst wenn ein Kriterium die Frage nicht entscheidet, wird das nächste angewendet.
Interkantonale Differenzzahlung
Arbeiten zwei anspruchsberechtigte Personen in verschiedenen Kantonen und ist die Zulage am Erwerbsort der zweitanspruchsberechtigten Person höher, kann diese die Differenz verlangen. Die Differenzzahlung erfolgt nicht automatisch aufgrund eines Wohn- oder Arbeitskantons; zuerst muss die gesetzliche Rangfolge geklärt sein.
Geburts- und Adoptionszulagen 2026
Geburtszulagen werden einmalig für ein lebend geborenes Kind oder für eine Geburt nach mindestens 23 Schwangerschaftswochen ausgerichtet. Adoptionszulagen betreffen ein minderjähriges Kind, das zur späteren Adoption aufgenommen wird; für die Adoption eines Stiefkindes besteht keine Adoptionszulage.
| Kanton | Geburtszulage | Adoptionszulage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Luzern (LU) | CHF 1'075 | CHF 1'075 | — |
| Uri (UR) | CHF 1'200 | CHF 1'200 | — |
| Schwyz (SZ) | CHF 1'000 | — | Keine Adoptionszulage in der BSV-Tabelle |
| Freiburg (FR) | CHF 1'500 | CHF 1'500 | — |
| Waadt (VD) | CHF 1'617 / 3'234 | CHF 1'617 / 3'234 | Höherer Betrag pro Kind bei Mehrlingsgeburt bzw. Mehradoption |
| Wallis (VS) | CHF 2'142 / 3'213 | CHF 2'142 / 3'213 | Höherer Betrag pro Kind bei Mehrlingsgeburt bzw. Mehradoption |
| Neuenburg (NE) | CHF 1'200 | CHF 1'200 | — |
| Genf (GE) | CHF 2'073 / 3'073 | CHF 2'073 / 3'073 | Erster Betrag für die ersten beiden Kinder, zweiter ab dem dritten Kind |
| Jura (JU) | CHF 1'500 | CHF 1'500 | — |
Die Einmalzulagen sind kantonal geregelt. Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die zuständige FAK.
Finanzierung und Antrag
- Angestellte: Antrag beim Arbeitgeber oder bei dessen FAK; Auszahlung in der Regel mit dem Lohn.
- Mehrere Arbeitgeber: Antrag grundsätzlich bei der FAK des Arbeitgebers, der den höchsten Lohn ausrichtet.
- Selbstständigerwerbende: Antrag bei der eigenen FAK; sie bezahlen die kantonal bzw. kassenabhängig festgelegten FAK-Beiträge selbst. Beiträge werden nur auf Einkommen bis CHF 148'200 erhoben.
- Gleichzeitig angestellt und selbstständig: Bezug über den Arbeitgeber, wenn der Jahreslohn mehr als CHF 7'560 beträgt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert oder unbefristet ist; andernfalls ist die Zuständigkeit mit der FAK zu klären.
- Nichterwerbstätige: Antrag in der Regel bei der kantonalen FAK des Wohnkantons.
- Arbeitslose mit Taggeld: Antrag auf den subsidiären Zuschlag bei der Arbeitslosenkasse des Wohnkantons.
Die notwendigen Nachweise hängen vom Fall ab, etwa Kindsverhältnis, Ausbildung, Wohnsituation und Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils. Änderungen wie Ausbildungsende, Trennung, Stellen- oder Kantonswechsel sollten der zuständigen Stelle umgehend gemeldet werden.
Familienzulagen können grundsätzlich bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sie geschuldet waren.
Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Ein Wohnsitz des Kindes im Ausland führt nicht automatisch zu einem Anspruch. Familienzulagen werden nur exportiert, soweit ein Sozialversicherungsabkommen oder eine besondere gesetzliche Regel dies vorsieht.
- Bei Kindern und Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass der Wohnsitz in der Schweiz fortbesteht. Die FAK prüft den konkreten Fall; daraus folgt kein allgemeiner Exportanspruch für andere Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
- Für Schweizer sowie EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz leben oder arbeiten, kann für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat ein Anspruch bestehen.
- Treffen Ansprüche aus der Schweiz und einem EU-/EFTA-Staat zusammen, gelten besondere internationale Prioritätsregeln, nicht die rein innerschweizerische Rangfolge.
- Exportiert werden bei bestehendem Anspruch Kinder- und Ausbildungszulagen, nicht aber Geburts- und Adoptionszulagen.
- Ohne Abkommen besteht grundsätzlich kein Anspruch; wenige gesetzliche Sonderfälle bleiben vorbehalten. Nur in solchen Sonderfällen kann eine Kaufkraftanpassung relevant sein.
- Für das Vereinigte Königreich gelten abhängig vom Beginn der grenzüberschreitenden Situation besondere Brexit-Übergangsregeln.
Grenzüberschreitende Fälle sollten immer von der zuständigen FAK geprüft werden.
Kurzcheck für den Antrag
- Zuständige Stelle bestimmen: Arbeitgeber/FAK, kantonale FAK oder Arbeitslosenkasse
- Erwerbseinkommensschwelle bzw. Voraussetzungen für Nichterwerbstätige prüfen
- Angaben zur Situation des anderen Elternteils bereithalten
- Bei Kindern in Ausbildung die verlangte Ausbildungsbestätigung einreichen
- Bei zwei Ansprüchen Rangfolge und mögliche Differenzzahlung prüfen lassen
- Änderungen bei Erwerbstätigkeit, Wohnort, Sorge, Obhut oder Ausbildung melden
Offizielle Quellen
- BSV: Leistungen und Voraussetzungen
- BSV: Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026 (PDF)
- BSV: Kinder mit Wohnsitz im Ausland
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 6.08 Familienzulagen
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 6.09 Familienzulagen in der Landwirtschaft
Inhaltlich geprüft am 14. Juli 2026. Die BSV-Betragstabelle trägt den Stand 12. Dezember 2025 und bildet die Ansätze per 1. Januar 2026 ab.
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